Art.1 Name und Sitz
Der PCB ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Der PCB ist Mitglied von „Panathlon International“.
Art. 2 Zweck
Der PCB bezweckt die Förderung des Verständnisses für die Belange des Sports als gesellschaftlicher Faktor und als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und Erhaltung des gesundheitlichen Wohlbefindens. Er setzt sich für das ideal eines fairen Sports ein, der die ethischen Grundsätze hochhält.
Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch
Der PCB vertritt seine Anliegen in geeigneter Weise auch nach aussen.
Der PCB ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mitgliedschaft
Unter Vorbehalt von Art.4 und 5 kann jeder Person die Mitgliedschaft verliehen werden, die als Wettkämpfer/in, Offizielle/r oder in anderer Form mit der Sportbewegung eng verbunden ist oder war.
Senioren-Mitglied wird, wer das 65. Altersjahr zurückgelegt hat. Senioren-Mitglieder haben den gleichen Status wie Mitglieder, vertreten aber keine Mitgliederkategorie mehr.
Art. 4 Numerus clausus
Dem PCB können pro Mitgliederkategorie (Sportart oder Tätigkeit im Zusammenhang mit Sport) gleichzeitig höchstens drei Personen angehören, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in der Region Bern haben. Im Bedarfsfall kann eine Sportart auch nach Disziplinen unterteilt werden. Das Einzugsgebiet benachbarter Panathlon-Clubs ist zu berücksichtigen.
Art. 5 Aufnahme neuer Mitglieder
Aufnahmeempfehlungen sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission nach Konsultation sämtlicher Clubmitglieder und Bereinigung allfälliger Einsprachen.
Art. 6 Beiträge
Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Neu eintretende Mitglieder haben eine Eintrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Art. 7 Monatsversammlungen
Die Mitglieder versammeln sich in der Regel einmal monatlich. Die Zusammenkünfte dienen, neben der Pflege der Freundschaft, der Durchführung von Referaten, Diskussionen, Besichtigungen, Eigenaktivitäten usw., die im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des PCB stehen. Die Anlässe werden mit einem gemeinsamen Essen abgeschlossen.
Mitglieder anderer Panathlon-Clubs des In- und Auslandes können an den Monats-versammlungen des PCB als Gäste teilnehmen. Die Einladung zu den Monatsversammlungen erfolgt schriftlich durch den Präsidenten/-in oder Vizepräsident/-in.
Grundsätzlich wird von den Mitgliedern der Besuch von mindestens 50 % der Monatsversammlungen pro Jahr erwartet. Bei Verhinderung haben sich die Mitglieder schriftlich zu entschuldigen. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Vorstand eine länger dauernde Dispens erteilen.
Wird die Mindestteilnahme nicht erreicht, erkundigt sich der Vorstand über die Gründe des Fernbleibens und beurteilt den Sachverhalt. Allfällige Massnahmen in solchen Fällen können vom Gespräch bis zum Ausschluss reichen.
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet einmal jährlich jeweils im November statt.
In die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen:
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Begehren schriftlich stellt.
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand spätestens 20 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss die Traktandenliste umfassen sowie Ort, Tag und Zeit der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der/die Vorsitzende hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der Vizepräsidenten/-in (Programm-Verantwortliche/r), dem Kassier/-in sowie 1 – 3 Beisitzer/-innen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; die Neuwahlen finden jeweils in den ungeraden Jahren statt. Der/die Präsident/-in ist in dieser Funktion nicht wieder wählbar. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in jeder Funktion wieder gewählt werden.
Der PCB wird verpflichtet durch die kollektive Unterschrift des/der Präsidenten/-in oder Vizepräsidenten/-in zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 10 Aufnahmekommission
Die Aufnahmekommission besteht aus dem/der Clubpräsidenten/-in (Vorsitz) und 4 Mitgliedern. Jede/r abtretende Clubpräsident/-in wird ex-officio Mitglied der Aufnahmekommission. Alle zwei Jahre scheidet das amtsälteste Mitglied aus. Die Wahlen finden im Jahre der Vorstandswahlen statt.
Art. 11 Panathlon-Preis-Reglement
Der PCB verleiht in der Regel jährlich den Panathlon-Preis an eine verdiente Sportpersönlichkeit, Sportequipe oder Sportorganisator.
Kriterien und Verfahren werden durch ein besonderes Reglement geregelt.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-innen, von denen alle zwei Jahre der/die amtsälteste automatisch auszuscheiden hat, sowie eine/n Suppleanten/-in.
Art. 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Die Funktionsübernahme durch die gewählten Organe und Personen erfolgt jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres.
Art. 14 Finanzen
Die Einnahmen des Clubs setzen sich aus den Jahresbeiträgen, den Eintrittsgebühren, allfälligen Zinsen und Vergabungen zusammen.
Den Clubmitgliedern steht kein Recht auf den Überschuss des Clubvermögens zu.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede per-sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Finanzierung des Panathlon-Preises wird im Reglement für den Panathlon-Preis geregelt.
Art. 15 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes darf vom Vorstand in der Regel nicht genehmigt werden, solange dieses seine finanziellen Pflichten gegenüber dem Club nicht erfüllt hat.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche wiederholt die Mindestteilnahme nicht erreichen.
Der Vorstand kann zudem jedes Mitglied ausschliessen, das trotz schriftlicher Mahnung die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat.
Ferner kann der Vorstand ein Mitglied ausschliessen, das sich durch sein Verhalten als Panathlon-Mitglied unwürdig oder als den Zwecken des Clubs schädlich erwiesen hat.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innert 20 Tagen seit Erhalt des Schreibens zu rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der ihn einer Mitgliederversammlung zum endgültigen Entscheid unterbreitet. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich an dieser Versammlung zu rechtfertigen.
Art. 16 Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Für eine Statutenrevision ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Auflösung des Clubs ist die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des PCB kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zweck mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher einberufen worden ist.
Wird die Auflösung beschlossen, so hat die ausserordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu sportlichen, kulturellen oder wohltätigen Zwecken zu befinden.
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 8. November 2010 angenommen worden und treten anstelle der Statuten vom 13. November 2000 (einschliesslich Teilrevisionen vom 8. März 1976,
12. September 1977 und 8. März 1999) sofort in Kraft.
PANATHLON-CLUB BERN
Der Präsident Der Sekretär
Reto Zimmermann Hans Babst